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Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. August 2026

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. August 2026 in drei Verfahren entschieden, dass die Fortsetzung einer Reanimation im Krankenhaus, auch auf einer Intensivstation, keinen Anspruch auf eine stationäre Vergütung begründet. Den betroffenen Krankenhäusern steht daher keine Fallpauschale zu, sondern lediglich eine ambulante Notfallpauschale von rund 50 Euro.

Die Entscheidung betrifft die private Kranken­ver­si­che­rung nicht unmittelbar, da das Sozialgerichtssystem und das Bundessozialgericht für privatrechtliche Versicherungsverträge nicht zuständig sind. Für die Abrechnung privater Versicherungsverträge sind vielmehr die jeweiligen Vertragsbedingungen und die Rechtsprechung der Zivilgerichte maßgeblich.

Die wichtigsten Punkte

  • Eine Reanimation in der Notaufnahme, im Schockraum oder auf der Intensivstation reicht für sich allein nicht aus, um eine stationäre Abrechnung zu rechtfertigen.
  • Voraussetzung bleibt ein ärztlicher Behandlungsplan für mindestens einen Tag und eine Nacht. Er kann erst angenommen werden, wenn sich der Zustand des Patienten stabilisieren lässt. Alternativ kann eine konkludente Aufnahme bei einem besonders intensiven Mitteleinsatz vorliegen.
  • Der Einsatz eines Thoraxkompressionsgeräts, eine Defibrillation, Suprarenin, Blutgasanalyse, EKG und Echokardiographie gelten nicht als besonders intensiver Mitteleinsatz.
  • Die vorsorgliche Bereitstellung personeller und sächlicher Mittel, etwa eines Reha-Teams im Schockraum, bleibt dabei außer Betracht. Anders wurde 2024 das Freihalten eines OP-Saals bewertet.


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